Allgemeines Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum bewilligt. Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Wohngeldberechtigte, die zugleich Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge erhalten, brauchen in der Regel keinen Wohngeldantrag stellen. Sie erhalten einen besonderen Mietzuschuss, der zusammen mit der Sozialhilfe oder den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt wird.
Den Antrag auf Wohngeld / Lastenzuschuss erhalten Sie im BürgerBüro. Sie können diesen dort ausgefüllt auch wieder abgeben. Nach einer Prüfung wird der Antrag an das Landratsamt Nürnberger Land als zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet.
Vorraussetzungen für Wohngeld / Lastenzuschuss
Einen Mietzuschuss kann erhalten,
- der Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- der Bewohner eines Wohnheims,
- der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, oder eines Geschäftshauses wenn er in diesem Haus wohnt,
- der Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem er wohnt, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält , dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann.
Einen Lastenzuschuss kann erhalten
- Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung,
- der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder, unter bestimmten Voraussetzungen, auch einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle,
- der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens sowie von der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab.
Weitere Informationen zum Wohngeld/Lastenzuschuss oder über die benötigten Unterlagen finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes.