Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muß der Vater des Kindes – zur Geltendmachung der Abstammung vom leiblichen Vater – formell die Vaterschaft anerkennen. Damit die Vaterschaftsanerkennung rechtsgültig werden kann, ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Gegebenenfalls wird auch die Zustimmung des Kindes, des Ehemannes der Mutter und des gesetzlichen Vertreters gebraucht.
Die Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung und die hierzu erforderlichen Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundungen können erfolgen durch:
- den Standesbeamten
- Amtsgerichte
- Notare
- Urkundspersonen bei den Jugendämtern
- den zu Beurkundungen befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- Gerichten, bei denen ein Vaterschaftsprozess anhängig ist.
Die Vaterschaftsanerkennung sowie die notwendigen Zustimmungen können auch schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.
Sobald die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist, erfolgt ein entsprechender Eintrag im Geburtseintrag des Kindes.
Darüber hinaus können die Eltern des Kindes, nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung, beim zuständigen Jugendamt eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben.