Die Stadt Hersbruck erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Erneuerung oder Verbesserung von
- Ortsstraßen
- Überbreiten von Ortsdurchfahrten an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern sie der Erschließung dienen oder zu dienen bestimmt sind
- Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen
- Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen (wenn diese nicht auch auf den schließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind)
- kombinierten Geh- und Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen
- beschränkt-öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen
- Parkplätze, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.
Zum umzulegenden Ausbauaufwand gehören insbesondere die Kosten für
- den Erwerb der Grundflächen
- die Freilegung der Grundflächen (z. B. Beseitigung von Einfriedungen, Gebäuden)
- den Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen einschließlich des Anschlusses an andere Straßen- und Wege
- die Parkstreifen
- die Randsteine
- die Straßenbeleuchtung
- die Straßenentwässerung (= 25 % der Kanalbaukosten)
- das Straßenbegleitgrün
- die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind
- Mehrzweckstreifen
- Mischflächen.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Anteil der Stadt Hersbruck beträgt je nach Art der Erschließungsanlage (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche) und Teileinrichtung (z. B. Fahrbahn, Gehweg usw.) zwischen 70 % und 20 %. Bei Baumaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet mit erhöhtem Ausbaustandard betragen die Stadtanteile zwischen 74 % und 30 %.
Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke, denen die Anlage einen besonderen Vorteil vermittelt (= in der Regel alle unmittelbar angrenzende Flurstücke und unter bestimmten Voraussetzungen auch sogenannte Hinterliegergrundstücke) umzulegen. Diese bilden das Abrechnungsgebiet.
Bei gleicher Nutzung der Grundstücke wird der Aufwand nach der Fläche der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke verteilt. Als Grundstücksfläche gilt dabei im Bereich eines Bebauungsplanes, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legende Fläche. Außerhalb eines Bebauungsplanes, ist die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m maßgeblich.
Bei einer unterschiedlichen Nutzung ist diese Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor zu multiplizieren, der bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 beträgt, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiterem Vollgeschoss 0,30. Überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke sind mit einem um 10 % erhöhten Nutzungsfaktor in die Verteilung einzubeziehen. Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, die von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche mit zwei Dritteln anzusetzen.
Solange die endgültige Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, können Vorausleistungen erhoben werden. Diese werden auf der Grundlage der geschätzten Baukosten analog der Endabrechnung ermittelt.