Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe haben ihre Rechtsgrundlage im Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dabei wird zwischen der “Hilfe zum Lebensunterhalt” und der “Hilfe in besonderen Lebenslagen” unterschieden.
Die “Hilfe zum Lebensunterhalt” dient zur Deckung des täglichen Bedarfs. Sie ist – wie die gesamte Sozialhilfe - kein Almosen, vielmehr besteht darauf ein Rechtsanspruch, soweit und solange Sie nicht in der Lage sind, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Die Hilfe kann auch ergänzend gewährt werden.
Die “Hilfe in besonderen Lebenslagen” (einmalige Beihilfe) z.B. Bekleidungsbeihilfe oder Brennstoffhilfe kann unabhängig von einer gewährten “Hilfe zum Lebensunterhalt” beantragt werden.
Sozialhilfeantrag
Den Antrag auf Sozialhilfe erhalten Sie im BürgerBüro. Er kann dort ausgefüllt auch wieder abgegeben werden. Nach einer groben Prüfung wird der Antrag an das Landratsamt Nürnberger Land als zuständiges Sozialamt weitergeleitet.
Unterlagen
Bringen Sie zur Antragsstellung bitte alle Unterlagen über Einkommen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid, Kontoauszüge usw.) und über Ihre Ausgaben (Mietvertrag, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Unterhaltsleistungen usw.) mit.
Voraussetzungen für Sozialhilfe
Für die Berechnung ob ein Anspruch auf Sozialhilfe vorhanden ist, wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwerten und ggf. Vermögen gegenübergestellt. Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.