Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung war neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der Speicherung der Fingerabdrücke die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion vorbereitet.
Zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie im Rahmen der Beantragung des Personalausweises Informationsmaterial ausgehändigt. Ob Sie die Online-Ausweisfunktion wünschen, müssen Sie erst entscheiden, wenn Sie Ihren Personalausweis abholen.
Soweit Sie in Hersbruck mit Hauptwohnung gemeldet sind, können Sie Ihren Personalausweis persönlich im BürgerBüro der Stadt Hersbruck beantragen.
Unterlagen
Zur Beantragung eines neuen Personalausweises bringen Sie bitte mit:
- Ihr vorhandenes gültiges Ausweisdokument (z. B. Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass)
- Einen Nachweis über Ihre Namensführung. Sofern bereits bei der Anmeldung ein entsprechender Nachweis vorgelegt oder bereits ein Ausweisdokument durch die Stadt Hersbruck ausgestellt wurde, ist dies nicht erforderlich. Andernfalls ist bei verheirateten Personen z.B. eine Eheurkunde, bei Ledigen eine Geburtsurkunde als Original oder beglaubigte Abschrift vorzulegen.
- Sollten Sie Vertriebener / Spätaussiedler oder eingebürgert sein, bringen Sie bitte ebenfalls einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis o.ä.) mit.
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Details siehe Fotomustertafel unter “mehr erfahren”). Lichtbilder, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können nicht verwendet werden.
- Bei Antragstellern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten (Formular siehe unter “zum Herunterladen”).
Gültigkeit
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Fristen
Bearbeitungsdauer: ca. 3 Wochen
Vorläufiger Personalausweis: Ausstellung grundsätzlich sofort möglich
Ausweispflicht
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Passes erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.
Personen können von der Ausweispflicht befreit werden, wenn
- für sie ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Verlust eines Ausweises
Bei Verlust/Diebstahl e 2024.01.23-Hinweis-Ausweisdokumente-Kinder.pdf ines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) muss eine Verlustanzeige gemacht werden, bevor ein neues Dokument ausgestellt werden kann.
Sollten Ihnen neben dem Ausweisdokument noch andere Unterlagen (z.B. Geldbörse mit Scheckkarten usw.) abhanden gekommen sein, sollten Sie bei der Polizei eine Verlustanzeige machen.
Andernfalls wird durch das BürgerBüro bei der Beantragung des neuen Dokuments eine Verlustanzeige aufgenommen. Sie können diese auch online stellen. Das Online-Formular finden Sie unten.