Das BürgerBüro erteilt auf Anfrage eine sog. “einfache Melderegisterauskunft” (bestehend aus Familienname, Vorname, der aktuellen Anschrift sowie evtl. Doktortiteln) über Personen, die in Hersbruck gemeldet sind.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass
- die gesuchte Person muss anhand der gemachten Angaben eindeutig identifiziert werden können.
- die anfragende Stelle angibt, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird und falls ja – für welche
- die anfragende Stelle erklärt, ob bzw. dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder / und des Adresshandels verwendet werden
- die Zahlung der Auskunftsgebühr (z.B. schriftlich oder bei mündlicher Vorsprache: 10,00 €)
Zu beachten ist hierbei:
- Stimmt beispielsweise das Geburtsdatums (z.B. aufgrund eines Zahlendrehers) nicht bzw. liegt kein Geburtsdatum vor, ist eine eindeutige Identifizierung und damit eine Auskunft nicht möglich.
- Die Auskunftsgebühr ist unabhängig vom “Erfolg” fällig – beispielsweise wenn aus den oben genannten Gründen keine Auskunft möglich.
- Aus Vereinfachungsgründen ist die Auskunftsgebühr bereits im Voraus zu entrichten.
- Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden. Unter anderem wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse häufig mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht überein. Darüber hinaus besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass ein Aufenthalt aufgrund entspr. Sonderregelungen nicht meldepflichtig ist.
- Sofern eine Person aus Hersbruck verzogen ist, wird – soweit bekannt – die Wegzugsadresse angegeben. Diese kann sich jedoch (z.B. wegen eines erneuten Umzugs) geändert haben. Auskünfte hierüber kann nur die Meldebehörde der Wegzugsadresse geben.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das BürgerBüro.