Bei An- bzw. Ummeldung erhält jede meldepflichtige Person eine kostenlose Meldebescheinigung.
Darüber hinaus können selbstverständlich jederzeit weitere Meldebescheinigungen (z.B. zur Vorlage bei Versicherungen, für den Abschluss eines Handyvertrags oder für die Eheschließung) ausgestellt werden. Für jede weitere Ausfertigung wird allerdings eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
Bei weiteren Meldebescheinigungen ist allerdings zu unterscheiden, ob Sie eine
- “einfache” Meldebescheinigung
- “erweiterte” Meldebescheinigung
- Lebensbescheinigung
benötigen.
1. Einfache Meldebescheinigung
Bei einer “einfachen” Meldebescheinigung handelt es sich um eine Standardbescheinigung, die in einem Großteil der Fälle ausreichend sein dürfte. In einer einfachen Meldebescheinigung werden maximal folgende Daten ausgegeben:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad,
- Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Eine einfache Meldebescheinigung können Sie auch online beantragen – siehe unter “mehr erfahren”.
2. Erweiterte Meldebescheinigung
Sollten die Daten, die im Rahmen einer einfachen Meldebescheinigung ausgegeben werden, nicht ausreichen, können Sie sich im Rahmen einer erweiterten Meldebescheinigung auch weitere, im Melderegister gespeicherte Daten, bestätigen lassen. Hierfür benötigen wir die Angabe, welche Daten in der Meldebescheinigung bestätigt werden müssen. Für die Anmeldung einer Eheschließung wird in der Regel eine erweiterte Meldebescheinigung von den Standesämtern verlangt.
Auch die erweiterte Meldebescheinigung können Sie online beantragen – siehe unter “mehr erfahren”.
3. Lebensbescheinigungen
Bestimmte Stellen (z.B. private Rentenversicherungen) fordern regelmäßig Lebensbescheinigungen an. Eine Lebensbescheinigung kann sowohl auf entsprechenden Vordrucken bestätigt oder durch das BürgerBüro ausgestellt werden.
Lebensbescheinigungen können allerdings nur bei persönlicher Vorsprache der betroffenen Person erteilt werden.