Die Kanalbenutzungsgebühren werden durch das Kommunalunternehmen Stadtwerke Hersbruck getrennt als Schmutzwassergebühr und als Niederschlagswassergebühr erhoben.
Schmutzwassergebühr
Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge. Die Gebühr beträgt 1,56 € pro Kubikmeter. Auf die Schmutzwassergebühr sind Abschläge zu bezahlen. Für nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitetes Abwasser (z. B. bei einem Wasserrohrbruch) sind nach der Beitrags- und Gebührensatzung keine Kanalbenutzungsgebühren zu bezahlen. Für das im Garten verbrauchte Gießwasser kann ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden. Der Einbau eines gesonderten Wasserzählers ist dabei zwingend notwendig. Weitere Informationen erhalten Sie beim Kommunalunternehmen Stadtwerke Hersbruck.
Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,22 € pro Quadratmeter der bebauten oder versiegelten Flächen eines Grundstückes, über die Regenwasser in die städtische Kanalisation eingeleitet wird. Sie ist einmal im Jahr fällig (Termin 15.03.). Hierfür erlässt die Stadt Hersbruck einen gesonderten Bescheid. Dieser gilt solange weiter, bis sich an den Grundlagen (Gebühr, Flächen oder Eigentumswechsel) etwas ändert.
Der Gebührenschuldner, in der Regel der Grundstückseigentümer, hat die maßgeblichen Flächen selbst zu ermitteln. Dazu hat er der Stadt innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Versiegelungsmaßnahmen einen Lageplan in dreifacher Ausfertigung (Maßstab 1:500) vorzulegen, in dem die bebauten und befestigten Flächen farblich gekennzeichnet sind. Soweit die erforderliche Meldung nicht bis zum 01.01. des Folgejahres nach der Schaffung von befestigten Flächen erfolgt ist, wird die Stadt anhand der vorliegenden Unterlagen die bebauten und befestigten Flächen zu 100 % in Ansatz bringen.
Formulare / Merkblätter
Das entsprechende Erfassungsblatt finden sie unten als PDF-Dokument (zum Ausdrucken und Ausfüllen) bzw. als Excel-Dokument (zum Ausfüllen mit Rechenfunktion und Rückgabe als Mailanhang an claudia.back@stadtwerke-hersbruck.de). Ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen, das Muster eines Lageplanes und die städtische „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung“ finden Sie unten.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr auf folgendes hingewiesen:
Die Gebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Teilflächen der angeschlossenen Grundstücke (gerundet auf volle m²), von denen aus Niederschlagswasser (Regenwasser) direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung abfließen kann. Als befestigt gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d. h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen oder Plattenbeläge.
Die versiegelten Teilflächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird. Er beträgt
- 1,0 bei Asphalt, Beton, befestigte Fläche mit Fugendichtung, Plattenbelag und Betonsteinpflaster unter 10 mm Fugenbreite sowie Dachflächen ohne Begrünung
- 0,5 bei Pflaster ab 10 mm wasserdurchlässiger Fugenbreite, wasserdurchlässiges Pflaster aus Porenbeton
- 0,3 bei begrünten Dachflächen mit einer Pflanzendecke und einem Aufbau, der dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt
- 0,2 bei Kies oder Schotterflächen
- 0,0 bei Rasengittersteinen
Mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 20% der Fläche werden berücksichtigt:
- Grundstücksflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser versickert (z.B. durch eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) und mit Notüberlauf der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird
Voraussetzung:
Stauvolumen = 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche
Mindestgröße = 2 m³ - Grundstücksflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) mit Notüberlauf der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird.
Voraussetzung:
Speichervolumen = 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche
Mindestgröße = 2 m³
Weitere Informationen erhalten Sie beim Kommunalunternehmen Stadtwerke Hersbruck.