Regelung
Das Halten eines Hundes ist steuerpflichtig. Die Hundesteuer geht weit in das 19. Jahrhundert zurück und hat neben fiskalischen auch ordnungspolitische Gründe. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Hund über vier Monate alt ist. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
Wurde für einen Hund für das Steuerjahr bereits in einer anderen Gemeinde Deutschlands Hundesteuer bezahlt, so wird diese Steuer auf die Steuerschuld des selben Steuerjahres bei der Stadt Hersbruck angerechnet. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
An- und Abmeldepflicht
Der Halter eines Hundes hat diesen bei der Stadt Hersbruck unverzüglich anzumelden (Formular siehe unten). Bei der Anmeldung erhält der Hundehalter zur eindeutigen Identifizierung des Hundes eine Hundemarke, durch die bei entlaufenen Hunden der Besitzer ermittelt werden kann. Das Tragen der Hundemarke ist verpflichtend.
Hunde sind bei der Stadt Hersbruck abzumelden (Formular siehe unten), wenn sie veräußert wurden, wenn sie abhanden gekommen oder gestorben sind oder wenn der Hundehalter weggezogen ist.
Höhe der Hundesteuer
- beträgt für den ersten Hund: 84,00 €
- für jeden weiteren Hund: 144,00 €
- für Kampfhunde der Kat. 2 mit Negativzeugnis beträgt die Steuer 360,00 €
- für jeden weiteren Kampfhund der Kat. 2 mit Negativzeugnis beträgt die Steuer 612,00 €
- für Kampfhunde der Kat. 1 beträgt die Steuer 720,00 €
- für jeden weiteren Kampfhunde der Kat. 1 beträgt die Steuer 1.224,00 €
- Bei An- oder Abmeldung während des Jahres wird die Steuer monatsweise anteilig berechnet.
- Eine Ersatzmarke bei Verlust kostet 5,00 €
Steuerermäßigung
Eine Steuerermäßigung wird gewährt für
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden.
- Hunde, die in Einöden gehalten werden.
Als Einöde gilt dabei ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
Steuerbefreiung
Für spezielle Sonderfälle sieht die Hundesteuersatzung der Stadt Hersbruck eine Steuerbefreiung vor. Dies betrifft z. B. für Rettungshunde, Blindenhunde und Hunden in Tierheimen zu. Für Hunde, die über den Tierschutzverein Hersbruck und Umgebung “tierisch in action” e.V. vermittelt werden, wird nach einer Haltungsdauer von zwei Jahren auf Antrag eine nachträgliche Steuerbefreiung für diesen Zeitraum gewährt.