Der Hebesatz ab 01.01.2016 für die Grundsteuer A und B beträgt in Hersbruck 400 %.
Maßgeblich ist der Grundsteuermessbetrag, der sich nach dem Wert des Grundstückes richtet. Er wird vom Finanzamt festgelegt.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) können nur zum 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt werden. Soll die Grundsteuer schon vorher durch einen neuen Eigentümer gezahlt werden, muss der bisherige Eigentümer die Stadt vom Steuergeheimnis befreien und zusammen mit dem neuen Eigentümer eine Änderungserklärung zur Bezahlung der Grundsteuer einreichen.