Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann einem Schulkind aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Schule als der des Wohnortes gestattet werden.
Dazu muss ein Gastschulantrag bei der Wohnortgemeinde gestellt werden. Im Rahmen des Verfahrens werden die neue und die bisherige Schule, sowie der Schulaufwandsträger der neuen Schule beteiligt. Die Entscheidung trifft die Wohnortgemeinde, wobei die zwingenden persönlichen Gründe in der Person des Kindes oder in der Person der Erziehungsberechtigten liegen können.
Der “aufnehmende” Schulaufwandsträger kann für Gastschüler, für die ein Gastschulantrag bewilligt wurde, keinen Gastschulbeitrag von der bisherigen Gemeinde verlangen. Für die Kosten der Fahrt zum Unterricht müssen die Erziehungsberechtigten selbst aufkommen.