Der Stadt steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, für
- Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes, soweit es sich um Flächen für öffentliche Zwecke oder ökologische Ausgleichsflächen handelt
- Grundstücke in Umlegungsgebieten
- Grundstücke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (einen Lageplan der Gebiete finden Sie unten)
- Grundstücke in Bereich einer Erhaltungssatzung
- Grundstücke im Bereich eines Flächennutzungsplanes, soweit es sich um unbebaute Außenbereichsflächen handelt, die einer Wohnnutzung zugeführt werden sollen
- Grundstücke, die unbebaut sind und mit Wohngebäuden bebaut werden können
- Grundstücke, auf denen sich oberirdische Gewässer (ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben) befinden oder die daran angrenzen
- Grundstücke, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder als solche einstweilig sichergestellten Gebieten liegen
- Grundstücke, auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden
- Denkmalgeschützte Gebäude.
Sondergebiet Kur- und Gesundheitsgebiet Amberger Straße
Darüber hinaus hat die Stadt in einer Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet des “zukünftigen Sondergebietes Kur- und Gesundheitszentrum an der Amberger Straße” ein Vorkaufsrecht begründet.
Städtebauliche Entwicklung am Bahnhof rechts der Pegnitz
Auch für die “städtebauliche Entwicklungsmaßnahme am Bahnhof rechts der Pegnitz” wurde durch Satzung ein Vorkaufsrecht begründet.
Die Satzungen zu den Sondergebieten finden Sie unten.
Ausschluss des Vorkaufsrechtes
Ein Vorkaufsrecht steht der Stadt allerdings nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist auch ausgeschlossen, wenn das Grundstück innerhalb der Familie veräußert wird.
Ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts ist für den Grundbuchvollzug des Kaufvertrages zwingend notwendig. Es wird auf Antrag des beurkundenden Notariats durch die Stadt erteilt.