Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass Meldebehörden unter bestimmten Voraussetzungen Einwohnerdaten z.B. Parteien oder andere Stellen übermitteln (müssen).
Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung zu widersprechen:
- an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
(Auswirkung: Werden im Vorfeld von Wahlen von den entsprechenden Gruppen Auskünfte angefordert, werden Ihre Daten nicht übermittelt.)
Die Meldebehörden sind nach den Vorschriften des BMG berechtigt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister zu erteilen.
Die Auskunft darf sich auf Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erstrecken, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. - über Alters- und Ehejubiläen
(Auswirkung: Diese Sperre verhindert die Weitergabe von Alters- und Ehejubiläen an Parteien, Wählergruppen usw.) - an Adressbuchverlage
(Auswirkung: Sollte ein Adressbuchverlag ein Adressbuch über Hersbruck herausbringen wollen, werden Ihre Daten nicht an diesen übermittelt.) - an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören
(Auswirkung: bei unverheirateten Personen keine. Darüber hinaus verhindert diese Sperre lediglich die Übermittlung der Daten an das örtliche Pfarramt und auch nur, wenn der Ehepartner einer anderen/keiner Religionsgesellschaft angehört. Eine Übermittlung an das Kirchensteueramt erfolgt trotzdem) - Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
(Auswirkung: Seit dem 01.07.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Um über den freiwilligen Wehrdienst informieren zu können, erhält das Bundesamt für Wehrverwaltung von der Meldebehörde Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Auch dieser Übermittlung kann – vom betroffenen Personenkreis bzw. den Sorgeberechtigten - widersprochen werden.)
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf bestehen.