Das Sühneverfahren ist ein außergerichtliches Vorschaltverfahren bei “Privatklagedelikten”.
Hierbei findet bei der Stadt Hersbruck als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung (“Sühneversuch”) statt. Bei Privatklagedelikten wird die Staatsanwaltschaft erst auf Grund eines Strafantrags tätig. Sieht sie nach Prüfung das öffentliche Interesse nicht berührt, erhebt sie jedoch keine Anklage. Bürger können dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen, müssen aber zuvor beim gemeindlichen Vermittlungsamt den “Sühneversuch” absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein “Sühneversuchszeugnis” erteilt, das mit der dann zulässigen “Privatklage” einzureichen ist.
Das Sühneverfahren wird bei folgenden Privatklagedelikten in Betracht gezogen
Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede,Verleumdung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und einfache Sachbeschädigung.
Der Sühneversuch ist nur durchzuführen, wenn beide Parteien in Hersbruck wohnen. Trifft dies nicht zu, kann direkt Privatklage erhoben werden.
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