Die Stadt Hersbruck erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Beiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe ihrer Erschließungsbeitragssatzung.
Der Beitrag wird erhoben
- für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
- für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege)
- für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete aber notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
- für Parkplätze
- für Grünanlagen
- für Immissionsschutzanlagen
Zum umzulegenden Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
- den Erwerb der Grundflächen
- die Freilegung der Grundflächen (z. B. Beseitigung von Einfriedungen, Gebäuden)
- die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers (einschließlich Unterbau, Oberfläche usw.)
- die Herstellung von Rinnen und Randsteinen
- die Herstellung von Radwegen
- die Herstellung von Gehwegen
- die Herstellung von kombinierten Geh-und Radwegen
- die Herstellung von Mischflächen
- die Herstellung der Straßenbeleuchtung
- die Herstellung der Straßenentwässerung (= 25 % der Kanalbaukosten)
- den Anschluss an andere Erschließungsanlagen
- die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnamen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen
- die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Der Anteil der Stadt Hersbruck beträgt 10 %.
Der Erschließungsaufwand ist auf alle durch die abzurechnende Anlage erschlossenen Grundstücke (= unmittelbar angrenzende Flurstücke und unter bestimmten Voraussetzungen auch sogenannte Hinterliegergrundstücke) umzulegen. Diese bilden das Abrechnungsgebiet.
Bei gleicher Nutzung der Grundstücke wird der Aufwand nach der Fläche der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke verteilt. Als Grundstücksfläche gilt
der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus dem Grundbuch ergibt. Außenbereichsflächen unterliegen nicht der Beitragspflicht.
Bei einer unterschiedlichen Nutzung ist diese Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor zu multiplizieren, der bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 beträgt, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiterem Vollgeschoss 0,30. Überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke sind mit einem um 10 % erhöhten Nutzungsfaktor in die Verteilung einzubeziehen. Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, die von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche mit zwei Dritteln anzusetzen (Voraussetzung: Beiträge für die erstmalige Herstellung der weiteren Anlage wurden bereits erhoben oder werden noch erhoben).
Solange die endgültige Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, können Vorausleistungen erhoben werden. Diese werden auf der Grundlage der geschätzten Baukosten analog der Endabrechnung ermittelt.