Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist. Die Richtigkeit des Inhalts des Schriftstückes oder das ordnungsgemäße Zustandekommen des Dokuments wird durch eine amtliche Beglaubigung weder bestätigt noch bescheinigt. Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.
Beglaubigung von Dokumenten
Sie können nur Dokumente amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Voraussetzung für die Beglaubigung von Dokumenten ist, dass die entsprechenden Dokumente im Original vorgelegt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie angebracht.
Eine amtliche Beglaubigung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn
- die Form der öffentlichen Beurkundung vorgeschrieben ist;
- durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden erhalten Sie nur beim Standesamt, das die Urkunde ursprünglich ausgestellt hatte.)
- Vervielfältigungen im Verkehr mit dem Ausland der Legalisation oder der Apostille bedürfen.
Hinweis: An Stelle der amtlichen Beglaubigung kann die Form der öffentlichen Beglaubigung treten. Öffentliche Beglaubigungen werden von den Notaren vorgenommen
Unterschriftsbeglaubigung
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Schriftstücke beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Im Regelfall ist immer das persönliche Erscheinen der unterschriftsleistenden Person erforderlich, da die zu beglaubigende Unterschrift in Gegenwart des Bediensteten vollzogen werden soll.
Um die Echtheit der Unterschrift prüfen zu können, muss sich die unterschriftsleistende Person zudem mittels Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen können.
Die Form der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen ist ausgeschlossen, wenn
- es sich um Blankounterschriften handelt;
- sie der öffentlichen Beglaubigung bedürfen;
- sie nicht eigenhändig getätigt wurden;
- Handzeichen nicht in Gegenwart des zu beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wurden.
Weitere Hinweise
Ein durch Stempelabdruck, Maschinenschrift oder auf sonstige Weise technisch hergestellter Namenszug ist weder Unterschrift noch Handzeichen und darf somit nicht beglaubigt werden.
Ausstellung und Gebühren
Bei Vorlage aller genannten Voraussetzungen werden amtliche Beglaubigungen in der Regel sofort erteilt.
Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 5,00 €, erhoben. Für die Beglaubigung von Dokumenten wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 € pro Dokument erhoben. Werden mehrere gleichlautende Vervielfältigungen gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt werden.