Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt, wenn nicht ein anderslautender schriftlicher Bescheid für 2023 ergeht (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Dies bedeutet, dass die Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2023 zugegangen wäre (vgl. auch Buchstabe C des zuletzt erlassenen Grundsteuerbescheides). Auf die Rechtsbehelfsbelehrung des zuletzt ergangenen Bescheides wird verwiesen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 1.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Hersbruck wird auf die Fälligkeit der Niederschlagswassergebühr für 2023 hingewiesen. Sie wird gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Hersbruck am 15.03.2023 fällig.