Die Entwässerungsanlage (Kanal) der Stadtwerke Hersbruck einschließlich des Grundstücksanschlusses endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstückes bzw. am Kontrollschacht. Diese Grundstücksanschlüsse werden von den Stadtwerken auf Ihre Kosten hergestellt und unterhalten.
Die Grundstücksentwässerungsanlage (= Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachtes) wird vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten hergestellt und unterhalten. Sie bedarf der Zustimmung der Stadtwerke für die Herstellung und Inbetriebnahme.
Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird ist eine Genehmigung der Stadt notwendig.
In doppelter Ausfertigung sind hierzu bei den Stadtwerken folgende Unterlagen einzureichen:
- Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1 : 1.000
- Grundriß- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage, die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
- Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
- wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden,
ferner
- Angaben über Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse,
- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss sowie geringster Nachzufluss in l/sec und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird,
- die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne haben den bei den Stadtwerken aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.
Des Weiteren ist bei der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage folgendes zu beachten:
Spätestens drei Tage vor dem Beginn von Arbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage ist dies schriftlich dem Tiefbauamt der Stadt mitzuteilen. Gleichzeitig ist die bauausführende Firma zu benennen. Ist Gefahr im Verzug, so ist der Baubeginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
Alle Leitungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung und Abnahme durch die Stadtwerke verdeckt werden.
Vor dem Verdecken der Leitungen sowie vor der Inbetriebnahme müssen diese auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer geprüft erden. Die Bescheinigung über das Prüfergebnis ist den Stadtwerken vorzulegen.
Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auf alle bebauten Grundstücke und – wenn Abwasser anfällt – auch unbebauten Grundstücke, welche an einer kanalisierten Straße angrenzen.
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist auf Antrag nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hohe Anschlusskosten oder die Notwendigkeit zum Einbau einer Hebeanlage führen zu keinem solchen Ausnahmefall.
Eingeleitet werden darf nur “normal” verschmutztes Wasser. Die Entwässerungssatzung enthält einen Auflistung von Stoffen, welche nicht eingeleitet werden dürfen. Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit versickert werden.