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Beglaubigung von Dokumenten, Zeugnissen

Was darf amtlich beglaubigt werden?

Die amtliche Beglaubigung von Vervielfältigungen von Schriftstücken und Dokumenten ist grundsätzlich immer dann möglich, sofern keiner der nachstehend genannten Ausschlussgründe gegeben ist. Eine amtliche Beglaubigung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn

  • die Form der öffentlichen Beurkundung vorgeschrieben ist;
  • durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist;
  • Vervielfältigungen im Verkehr mit dem Ausland der Legilisation oder der Apostille bedürfen.

Hinweis: An Stelle der amtlichen Beglaubigung kann die Form der öffentlichen Beglaubigung treten. Öffentliche Beglaubigungen werden von den Notaren vorgenommen

Beispiel: Personenstandsurkunden (Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen nicht amtlich beglaubigt werden! Soweit amtlich beglaubigte Vervielfältigungen dieser Urkunden benötigt werden, werden diese ausschließlich von dem Standesamt erteilt, welches die Urkunde ursprünglich ausgestellt hatte. Alternativ könnte hier durch einen Notar die öffentliche Beglaubigung der Vervielfältigung der Personenstandsurkunde vorgenommen werden.

Was bezeugt die amtliche Beglaubigung?

Durch die amtliche Beglaubigung wird lediglich bezeugt, dass die Vervielfältigung eines Schriftstückes mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Die Richtigkeit des Inhalts des Schriftstückes oder das ordnungsgemäße Zustandekommen des Dokuments wird durch eine amtliche Beglaubigung weder bestätigt noch bescheinigt.

Was muss ich besonders beachten, wenn ich Kopien von Schriftstücken beglaubigen lassen möchte?

  • Neben den Kopien muss immer das Originaldokument vorgelegt werden.
  • Das Originaldokument und die Kopie müssen im vollen Umfang vorliegen.
  • Es dürfen keine Umstände vorliegen, die zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.

Ausstellung und Gebühren

Bei Vorlage aller genannten Voraussetzungen werden amtliche Beglaubigungen in der Regel sofort erteilt.

Für die Beglaubigung von Kopien von Schriftstücken wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 0,75 € je angefangene Seite, mindestens jedoch 5,00 €, erhoben. Werden mehrere gleichlautende Vervielfältigungen gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr unter Beachtung der Mindestgebühr auf die Hälfte ermäßigt werden. (Hinweis: Müssen die erforderlichen Vervielfältigungen von der Stadt Hersbruck angefertigt werden, so können die hierfür anfallenden Kosten als Schreibauslagen zusätzlich in Rechnung gestellt werden.)

 

zuständige Abteilung

 BürgerBüro
 im Fachbereich 4 BürgerBüro
 Unterer Markt 2
 91217 Hersbruck

 Montag bis Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr
 Freitag 08.00 - 15.00 Uhr 


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